EST. 2019

Leistungen des Buchhaltungs- & Büroservice

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§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Gemäß § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) dürfen Steuerberaterinnen und Steuerberater bei der Vertretung und Unterstützung von Steuerpflichtigen in Steuersachen vor den Finanzbehörden tätig sein. Dies umfasst die Möglichkeit, für ihre Mandanten schriftliche Anträge, Auskünfte oder Einsprüche bei den Finanzämtern einzureichen sowie Rechtsmittel einzulegen.

Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Steuerberaterinnen und Steuerberater zudem bei der Hilfeleistung in Steuersachen in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzbehörden aktiv sein. Das bedeutet, dass sie ihre Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten beraten, Gutachten erstellen, Stellungnahmen abgeben und bei der Abwicklung von Steuerverfahren unterstützen können.

Zusammenfassend erlaubt § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes Steuerberatern die Vertretung ihrer Mandanten vor den Finanzbehörden, während § 6 Nr. 4 ihnen erlaubt, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zu unterstützen und steuerliche Hilfeleistungen anzubieten.

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